Vereinssatzung
des Skiclub 1980 Rudelzhausen-Tegernbach
§
1 Vereinsname
Der Verein führt
den Namen „Skiclub 1980 Rudelzhausen-Tegernbach“ (Abkürzung SRT
1980). Er hat den Sitz in Rudelzhausen und ist in das Vereinsregister
einzutragen und führt nach Eintragung „e.V.“.
§ 2
Verbandszugehörigkeit
Der Verein behält
sich den Beitritt zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und zu anderen
Verbänden vor.
§ 3 Zweck
a) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige –
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung 1977 /AO 1977).
Eine Änderung
im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein ggf. den Fachverbänden
seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften
an.
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der
Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
-
Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und
Sportgeräte,
- Durchführung
von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung
und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
- Teilnahme
der Vereinsmitglieder an sportlichen Veranstaltungen als Gruppe, wie auch
als Einzelteilnehmer
b) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mittel des
Vereins.
§
4 Mitgliedschaft
a) Mitglieder
können jede volljährige Person, Kinder und Jugendliche mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten, werden,
die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag
ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss
zu. Dieser entscheidet endgültig.
b)
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung,
Ausschluss oder Tod.
Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende
des Geschäftsjahres möglich.
c)
Ein Mitglied kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise
gegen den Vereinszweck verstößt,
in sonstiger Weise sich grober
und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung
schuldig macht oder seiner Beitragspflicht
während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
nicht nachkommt.
Über den Ausschluss
entscheidet mit 2/3 Mehrheit
der Vereinsausschuss. Dem
Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Gegen den Beschluss
des Vereinsausschusses ist
innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe
die schriftliche Anrufung
der Mitgliederversammlung
zulässig. Diese entscheidet sodann mit 2/3 Mehrheit
auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche
Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen
des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss
vor Rechtswirksamkeit für
vorläufig vollziehbar erklären.
Die
Wiederaufnahme
eines ausgeschlossenen
Mitgliedes ist frühestens
nach Ablauf eines Jahres möglich.
Über den Antrag, entscheidet das
Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
d)
Ein Mitglied
kann aus den gleichen
wie in c) genannten
Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum
Betrag von DM 100,-- und/oder mit
einer Sperre von längstens
einem Jahr an der Teilnahme
an sportlichen oder sonstigen
Veranstaltungen des
Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
gemaßregelt werden.
e)
Alle Beschlüsse sind dem
betroffenen Vereinsmitglied mittels
eingeschriebenen Brief
zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane
Vereinsorgane
sind:
a) der
Vorstand
b) der Vereinsausschuss
(VA)
c)
die Mitgliederversammlung (MV)
§ 6 Der
Vorstand
Der Vorstand
besteht aus dem
1.
Vorsitzenden,
2.
Vorsitzenden,
3.
Vorsitzenden, der zugleich das Amt des 1. Kassiers innehat.
Der 1.
Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende
vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26
BGB. Im Innenverhältnis zum
Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1.
Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt
sind.
Der Vorstand
wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren oder länger von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode
aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues
Vorstandsmitglied für die Restzeit
hinzuzuwählen.
Der Vorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die
einfachen Geschäfte der
laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf im übrigen
Geschäfte bis zum Betrage von DM 500,--
im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte
jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im
übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses
oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung
der Mitgliederversammlung. Eine
Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied
einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§
7 Der
Vereinsausschuss
Dem Vereinsausschuss
gehören als Beiräte an:
Der 2.Kassier
(Sportwart),
der 1. und 2.
Schriftführer,
die
Sportleiter und der Pressewart.
Die Aufgaben
des Vereinsausschusses liegen
in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den
Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach §
4a, 4c und 4d
dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss
können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben
zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein
anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss
tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner
Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können
zur Vorstandssitzung geladen
werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Dem Vereinsausschuss
gehören als Beirate:
der 2. Kassier
(Sportwart),
der Schriftführer,
die Jugendleiterin,
der Jugendleiter und die Leiter der einzelnen Abteilungen
Über die
Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter
sowie einem Schriftführer
zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt
und wählbar sind alle
Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Jugendlichen kann von Fall zu Fall von den volljährigen Mitgliedern
der MV das Stimmrecht
eingeräumt werden.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag,
die Entlastung des Vorstandes, die
Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der
Vereinsausschussbeiräte, über
Satzungsänderungen, sowie
über alle Punkte,
die Gegenstand der Tagesordnung
sind.
Die Mitgliederversammlung
bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss,
der die Kassenprüfung
übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die
Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen
erfolgt öffentlich in der Regionalpresse
durch den Vorstand mit einer
Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur
Abstimmung
zu stellenden Hauptanträge ihrem
wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit
einfacher Mehrheit soweit die Satzung oder das Gesetz nichts
anderes bestimmen..
Über die Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter
und einem Mitglied des Vereinsausschusses
zu unterzeichnen.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses
einzuberufen.
§ 9
Abteilungen des Vereins
Für die im
Verein betriebenen Sportarten
können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses
gebildet werden. Den Abteilungen
steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses
das Recht zu, in ihrem sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die
Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen
(Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse
und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen
Zweckes verwendet werden.
Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche
auf Beitragsrückerstattung und
das Vereinsvermögen.
Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11
Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied
ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr
und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit
dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 12
Ordnungen
Die Mitgliederversammlung
kann eine Beitrags-, Ehrengerichts-
und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließen.
§ 13 Vereinsauflösung
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen
Frist einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. In dieser Versammlung
müssen 4/5 der Mitglieder
anwesend sein. Zur Beschlussfassung,
ist eine 3/4 Stimmenmehrheit
notwendig. Kommt eine Beschlussfassung
nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen
eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist.
In der
gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren
zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das
vorhandene Vereinsinventar in
Geld umzusetzen haben.
Die nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall
seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen
ist der Gemeinde Rudelzhausen
mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen,
welche die in § 3
genannten Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes.
Rudelzhausen,
den 19.09.1980
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